Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 22 Sicherheitsbeauftragte
Stand: 29.05.2026
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 – 6 S 3786/21
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 – 21 TaBV 195/16
- OVG NRW, 13.07.2006 – 1 A 990/05.PVLZitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2019 – 3 M 11/19Zitiert von 9
- BVerwG, 01.02.2024 – 8 C 4/23Verpflichtung zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in Betrieben
- LSG Bayern, 11.12.2025 – L 17 U 209/21
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.08.2025 – 7 SLa 89/24
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2020 – 19 TaBV 2/19
- LAG Hessen, 26.06.2019 – 18 Sa 607/18Zitiert von 4
18 Entscheidungen zu § 22 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/22#abs-1 (1) In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Der Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/22#abs-2 (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/22#abs-3 (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.